Renovierung einer einzelnen Wohnung in einem Mietshaus

Wenn in einem Mietshaus nur eine einzelne Wohnung renoviert wird, gilt die Grenze für anschaffungsnahen Aufwand trotzdem für das ganze Haus.

Anschaf­fungs­na­her Auf­wand, der zu einer Erhö­hung der Her­stel­lungs­kos­ten führt, wird ange­nom­men, wenn die Auf­wen­dun­gen 15 % der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kos­ten über­stei­gen. Wird nur eine Woh­nung im Haus reno­viert, dann stellt sich die Fra­ge, ob die 15 %-Gren­ze nur für die­se Woh­nung oder für das gesam­te Haus gilt. Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt hier­zu die Auf­fas­sung, dass sich die 15 %-Gren­ze auf das gesam­te Haus bezieht. Anders ist die Situa­ti­on aber, wenn Eigen­tums­woh­nun­gen erwor­ben wor­den sind. Dann sind die Reno­vie­rungs­kos­ten woh­nungs­be­zo­gen zu sehen.