Betriebsrentenanpassung und Eigenkapitalverzinsung

Neben den Belangen des Versorgungsempfängers ist beim Ermessen über eine Betriebsrentenanpassung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Grund­sätz­lich ent­schei­det der Arbeit­ge­ber nach bil­li­gem Ermes­sen über die Anpas­sung einer Betriebs­ren­te. Dabei spie­len jedoch nicht nur die Belan­ge des Ver­sor­gungs­emp­fän­gers eine Rol­le. Viel­mehr muss auch die wirt­schaft­li­che Lage des Arbeit­ge­bers berück­sich­tigt wer­den.

Die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit eines Unter­neh­mens bemisst sich unter ande­rem danach, ob eine ange­mes­se­ne Eigen­ka­pi­tal­ver­zin­sung erreicht wird. Bei der Berech­nung der Höhe des Eigen­ka­pi­tals wer­den nicht nur Stamm­ka­pi­tal und Kapi­tal­rück­la­gen, son­dern auch Gewinn­rück­la­gen, Gewinn- und Ver­lust­vor­trag, Jah­res­über­schüs­se und -fehl­be­trä­ge berück­sich­tigt. Der Berech­nung des Eigen­ka­pi­tals kön­nen die han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schlüs­se wie Bilan­zen, Gewinn- und Ver­lust­rech­nun­gen zu Grun­de gelegt wer­den, wobei betriebs­wirt­schaft­lich gebo­te­ne Kor­rek­tu­ren vor­zu­neh­men sind.

Eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung des Eigen­ka­pi­tals setzt sich aus der für fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re lang­fris­tig erziel­ba­ren Ver­zin­sung, dem soge­nann­ten “Basis­zins”, und einem Risi­ko­zu­schlag bezüg­lich dem im Unter­neh­men inves­tier­ten Kapi­tal zusam­men. Regel­mä­ßig ent­spricht der Basis­zins der Umlauf­ren­di­te öffent­li­cher Anlei­hen, der Risi­ko­zu­schlag beträgt zwei Pro­zent.