Kauf und Finanzierung eines Gebäudes zwischen Angehörigen

Kauf und Finanzierung eines Gebäudes zwischen Angehörigen müssen dem Fremdvergleich standhalten.

Über­neh­men Sie bei­spiels­wei­se beim Grund­stücks­er­werb von Ihrem Vater ein Dar­le­hen, das Ihre Mut­ter Ihrem Vater gewährt hat­te, gehört die Dar­le­hens­schuld zu den Anschaf­fungs­kos­ten, die zu einem Anspruch auf Eigen­heim­zu­la­ge füh­ren. Dazu muss der Dar­le­hens­ver­trag zivil­recht­lich wirk­sam abge­schlos­sen wor­den sein und Inhalt sowie sei­ne Durch­füh­rung dem unter Frem­den Übli­chen ent­spre­chen (sog. Fremd­ver­gleich).

Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind auch dann erfüllt, wenn Lauf­zeit und Ver­zin­sung erst ca. sechs Wochen nach der Dar­le­hens­über­nah­me mit dem Dar­le­hens­gläu­bi­ger ver­ein­bart wor­den sind. Unter Frem­den wer­den die Moda­li­tä­ten über Rück­zah­lung und Ver­zin­sung in der Regel zwar vor der Schuld­über­nah­me schrift­lich nie­der­ge­legt, jedoch kann allein die­se Abwei­chung vom Übli­chen noch nicht als Anhalts­punkt für die Annah­me einer ver­schlei­er­ten Schen­kung oder eines Gestal­tungs­miß­brauchs gese­hen wer­den.