Schuldzinsenabzug bei Finanzierung einer Rentenversicherung

Schuldzinsen sind in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ein Darlehen aufgenommen wird.

Wird bei Abschluss einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung gegen Ein­mal­zah­lung zur Finan­zie­rung ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men, kön­nen die Schuld­zin­sen in vol­ler Höhe als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Die­se Vor­ge­hens­wei­se kommt jedoch nur zur Anwen­dung, wenn für den Ver­si­cher­ten kein Kün­di­gungs­recht besteht, und bei erwar­tungs­ge­mä­ßem Ver­si­che­rungs­ab­lauf mit einem Gesamt­über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten gerech­net wer­den kann.