Entwarnung für Geschäftsführer

Nachdem ein Urteil des Bundessozialgerichts im letzten Monat für viel Aufregung gesorgt hat, können Gesellschafter-Geschäfsführer jetzt aufatmen

Inzwi­schen haben sich die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les zu dem Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts geäu­ßert, das bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern für viel Ver­un­si­che­rung gesorgt hat­te. Ein­hel­lig ist man zu der Ent­schei­dung gelangt, das Urteil über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus nicht anzu­wen­den. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bis­her nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig waren, müs­sen also weder mit Bei­trags­nach­zah­lun­gen noch mit einer künf­ti­gen Ver­si­che­rungs­pflicht rech­nen.

Selbst­stän­dig täti­ge Per­so­nen sind in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn sie im Zusam­men­hang mit ihrer selbst­stän­di­gen Tätig­keit kei­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen und auf Dau­er und im Wesent­li­chen nur für einen Auf­trag­ge­ber tätig sind. Hier­von erfasst wird auch eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit im Rah­men einer Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft (Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer).

Nach Auf­fas­sung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger ist es aus­rei­chend, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­si­che­rungs­pflicht des Gesell­schaf­ters von der Gesell­schaft erfüllt wer­den. Es ist somit maß­ge­bend, wie vie­le ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer bei der Gesell­schaft beschäf­tigt sind und für wie vie­le Auf­trag­ge­ber die Gesell­schaft tätig ist. Das Gesetz soll jetzt so geän­dert wer­den, dass es die­ser Auf­fas­sung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger ent­spricht.