Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bestellung zum Geschäftsführer

Durch Abschluss eines neuen Geschäftsführerdienstvertrages wird im Zweifel das alte Dienstverhältnis beendet.

Wird ein in lei­ten­der Posi­ti­on beschäf­tig­ter Arbeit­neh­mer zum Geschäfts­füh­rer einer neu gegrün­de­ten GmbH bestellt, die wesent­li­che Teil­auf­ga­ben des Betrie­bes sei­nes bis­he­ri­gen Arbeit­ge­bers über­nimmt, so ist im Zwei­fel davon aus­zu­ge­hen, dass durch den Abschluss des Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­tra­ges das alte Dienst­ver­hält­nis been­det ist. Es spricht zudem für eine Been­di­gung und gegen ein ruhen­des Bestehen Blei­ben des Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn der bis­he­ri­ge Arbeit­ge­ber recht­lich nicht an der neu­en GmbH betei­ligt ist.

Bei­spiel: Aus einem Archi­tek­tur­bü­ro wird eine Bau­trä­ger-GmbH aus­ge­glie­dert. Das Archi­tek­tur­bü­ro ist an der neu­en GmbH nicht betei­ligt. Ein Arbeit­neh­mer in lei­ten­der Posi­ti­on aus dem Archi­tek­tur­bü­ro wird zum Geschäfts­füh­rer der neu­en GmbH bestellt. Damit endet sein Arbeits­ver­hält­nis mit dem Archi­tek­tur­bü­ro beim Abschluss des neu­en Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­tra­ges.