Keine Vorsteuerberichtigung bei Umwandlung einer Schuld

Die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber führt nicht zur Vorsteuerberichtigung.

Als Unter­neh­mer müs­sen Sie den für einen aus­ge­führ­ten Umsatz geschul­de­ten Steu­er­be­trag berich­ti­gen, wenn sich die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Umsatz geän­dert hat. Eben­so ist der Vor­steu­er­ab­zug bei dem Unter­neh­mer zu berich­ti­gen, an den die­ser Umsatz aus­ge­führt wur­de. Die Berich­ti­gung ist für den Besteue­rungs­zeit­raum vor­zu­neh­men, in dem die Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge ein­ge­tre­ten ist.

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hat dies­be­züg­lich ent­schie­den, dass nicht bereits die Umwand­lung einer Schuld erfül­lungs­hal­ber dazu führt, dass das Schuld­ver­hält­nis erlischt. Folg­lich ist im Zeit­punkt der Umwand­lung noch kei­ne Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men, son­dern erst dann, wenn das Schuld­ver­hält­nis tat­säch­lich — bei­spiels­wei­se durch Erfül­lung oder Ver­zicht — erlo­schen ist.

In dem vom Hes­si­schen Finanz­ge­richt ent­schie­de­nen Fall wur­de im Jahr 1999 eine Werk­ver­trags­for­de­rung in eine Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit umge­wan­delt. Dabei ging der Schuld­ner zum Zwe­cke der Befrie­di­gung des Gläu­bi­gers eine neue, zusätz­li­che Ver­bind­lich­keit ein, die ursprüng­li­che For­de­rung blieb jedoch bestehen. Anzei­chen dafür, dass die Ver­bind­lich­keit an Erfül­lungs statt über­nom­men wer­den und die ursprüng­li­che For­de­rung erlö­schen soll­te, gab es kei­ne. Nach der Auf­fas­sung des Gerichts wur­de ledig­lich rechts­ge­schäft­lich zum Aus­druck gebracht, dass die bis­he­ri­ge aus einem Werk­ver­trag her­rüh­ren­de Schuld nun­mehr als Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit geschul­det war.

Folg­lich erfolg­te die Umwand­lung nur erfül­lungs­hal­ber. Da die For­de­rung 1999 noch bestand, gab es kei­nen Anlass für eine Berich­ti­gung der Vor­steu­er. Die­ser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Ver­zicht auf die For­de­rung erklärt wur­de. Zum Zeit­punkt des Ver­zichts ist dann auch die Vor­steu­er zu berich­ti­gen.