Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Damit die Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt, muss der Mietvertrag in erster Linie dem betrieblichen Interesse dienen.

Mie­tet der Arbeit­ge­ber in der Woh­nung eines Mit­ar­bei­ters ein Arbeits­zim­mer an, so kann ent­we­der Arbeits­lohn vor­lie­gen, oder es sind Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gege­ben. Das rich­tet sich danach, ob die Aus­ga­be in ers­ter Linie im Inter­es­se des Mit­ar­bei­ters oder des Arbeit­ge­bers liegt. Lie­gen Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor, so kann der Mit­ar­bei­ter die Wer­bungs­kos­ten, die in Zusam­men­hang mit dem Arbeits­zim­mer ste­hen, steu­er­lich abset­zen. Für das Vor­lie­gen eines betrieb­li­chen Inter­es­ses spre­chen fol­gen­de Anhalts­punk­te:

  • Für den Mit­ar­bei­ter steht im Unter­neh­men kein geeig­ne­tes Arbeits­zim­mer zur Ver­fü­gung.

  • Der Arbeit­ge­ber hat für ande­re Arbeit­neh­mer des Betriebs, die über kei­ne für ein Arbeits­zim­mer geeig­ne­te Woh­nung ver­fü­gen, ent­spre­chen­de Räu­me bei Drit­ten ange­mie­tet.

  • Es wur­de eine aus­drück­li­che, schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Bedin­gun­gen der Nut­zung des über­las­se­nen Rau­mes abge­schlos­sen.

Für das Vor­lie­gen eines betrieb­li­chen Inter­es­ses kommt es nicht dar­auf an,

  • ob ein ent­spre­chen­des Nut­zungs­ver­hält­nis zu glei­chen Bedin­gun­gen auch mit einem frem­den Ver­mie­ter hät­te begrün­det wer­den kön­nen,

  • ob der ver­ein­bar­te Miet­zins die Höhe des orts­üb­li­chen Miet­zin­ses unter­schrei­tet, denn eine vor­teil­haf­te Gestal­tung stellt das betrieb­li­che Inter­es­se nicht in Fra­ge.