Wettbewerbswidrigkeit einer beschreibenden Domain

Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.

Die Ver­wen­dung einer beschrei­ben­den Domain ist nicht grund­sätz­lich eine wett­be­werbs­wid­ri­ge Behin­de­rung für Kon­kur­ren­ten und führt nicht zwangs­läu­fig zu einer unzu­läs­si­gen Kana­li­sie­rung der Kun­den­strö­me, durch die eine Chan­cen­gleich­heit im Wett­be­werb gestört wür­de. Eine gesetz­li­che Rege­lung für den Inter­net­zu­gang gibt es nicht, ent­spre­chend feh­len Rege­lun­gen, die beschrei­ben­de Domains aus­gren­zen. Eine ana­lo­ge Anwen­dung des Mar­ken­rechts kommt man­gels gleich­ar­ti­ger Sach­ver­hal­te nicht in Betracht.

Die Ver­wen­dung einer Gat­tungs­be­zeich­nung oder von beschrei­ben­den Anga­ben als Domain ist letzt­lich nur dann wett­be­werbs- oder sit­ten­wid­rig, wenn eine unlau­te­re Behin­de­rung durch das Abfan­gen von Kun­den vor­liegt. Dabei ist auf den Ein­zel­fall abzu­stel­len. Für ein Abfan­gen spricht es, wenn es dem Wett­be­wer­ber unmög­lich gemacht wird, dem Kun­den sei­ne Leis­tung anzu­bie­ten und ein sach­li­cher Leis­tungs­ver­gleich ver­hin­dert wird (LG Ham­burg — Akten­zei­chen 416 OI 91/00 und OLG Braun­schweig — Akten­zei­chen 2 U 26/00).