Versicherungsentschädigung ist teilweise Betriebseinnahme

Wird ein Betriebsfahrzeug gestohlen, dann ist die Entschädigung der Versicherung im Umfang der beruflichen Nutzung eine Betriebseinnahme.

Die Leis­tung einer Kas­ko­ver­si­che­rung für den Dieb­stahl eines Betriebs­fahr­zeu­ges ist im Umfang der beruf­li­chen Nut­zung des Fahr­zeugs eine Betriebs­ein­nah­me. Das gilt auch dann, wenn das Fahr­zeug wäh­rend des Par­kens vor der Woh­nung des Betriebs­in­ha­bers und vor einer geplan­ten Pri­vat­fahrt ent­wen­det wor­den ist. Die Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gung tritt an die Stel­le des ent­wen­de­ten Wirt­schafts­guts, daher rich­tet sich die steu­er­li­che Behand­lung der Ent­schä­di­gung danach, ob das ent­wen­de­te Wirt­schafts­gut betrieb­lich genutzt wur­de. Offen ist geblie­ben, ob ein Anteil in Höhe des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils als Pri­vat­ein­nah­me anzu­se­hen ist.