Keine Eigenheimzulage bei gescheitertem Fremdvergleich

Es gibt keine Eigenheimzulage, wenn der Kaufpreis in Form eines Darlehens gestundet wird und der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.

Haben Sie eine Woh­nung von einem Ange­hö­ri­gen erwor­ben, soll­ten Sie im Hin­blick auf die Eigen­heim­zu­la­ge dar­auf geach­tet haben, dass die Moda­li­tä­ten einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Ein Kauf­ver­trag zwi­schen Ange­hö­ri­gen, bei dem der Kauf­preis als zins­lo­ses Dar­le­hen ohne Fest­le­gung einer fes­ten Lauf­zeit des Dar­le­hens und ohne Sicher­hei­ten ver­ein­bart wur­de, hält nach der Ein­schät­zung des Finanz­ge­richts Sach­sen-Anhalt dem Fremd­ver­gleich nicht stand. Es sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass bei einer Bank ein Dar­le­hen zu ver­gleich­ba­ren Bedin­gun­gen gewährt wor­den wäre.

Schei­tert der Fremd­ver­gleich bereits an den gera­de auf­ge­führ­ten drei Aspek­ten, kommt es nicht mehr dar­auf an, ob die monat­lich ver­ein­bar­ten Til­gungs­ra­ten regel­mä­ßig erbracht wer­den, und der Dar­le­hens­ge­ber trotz sei­nes hohen Alters den voll­stän­di­gen Rück­erhalt des Dar­le­hens nach der sta­tis­ti­schen Lebens­er­war­tung erwar­ten kann. Das Schei­tern des Fremd­ver­gleichs hat zur Fol­ge, dass kei­ne Anschaf­fungs­kos­ten im Sin­ne des Eigen­heim­zu­la­gen­ge­set­zes vor­lie­gen. Da die­se aber zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für eine Inan­spruch­nah­me der Eigen­heim­zu­la­ge sind, bedeu­tet das, dass kein Anspruch auf Eigen­heim­zu­la­ge besteht.