Heilbehandlung durch Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Psychotherapie durch einen Heilpraktiker können ohne Vorlage eines vor Beginn der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Das Finanz­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass es sich bei der Psy­cho­the­ra­pie durch einen Heil­prak­ti­ker um eine Heil­be­hand­lung han­delt, die zudem von einer zur Aus­übung der Heil­kun­de auf die­sem Gebiet zuge­las­se­nen Per­son vor­ge­nom­men wird. Die Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit die­ser The­ra­pie sind daher den Krank­heits­kos­ten zuzu­rech­nen und damit grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Die Vor­la­ge eines amts­ärzt­li­chen Attests zum Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit und der Not­wen­dig­keit ist folg­lich nicht not­wen­dig.

Das Gericht hat wei­ter­hin fest­ge­stellt, dass Auf­wen­dun­gen für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen auf die not­wen­di­gen, ange­mes­se­nen Kos­ten zu beschrän­ken sind. Als der Höhe nach ange­mes­sen sind Heil­kos­ten anzu­se­hen, die zu dem ange­streb­ten Heil­erfolg in einem den Auf­wand recht­fer­ti­gen­den ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis ste­hen. Zur Prü­fung der Ange­mes­sen­heit ist in der Regel das Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker her­an­zu­zie­hen.