Aufwendungen für Computerkurs als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen für einen Computerkurs sind Werbungskosten, wenn Sie weder die für Ihren Arbeitsplatz notwendigen Computerkenntnisse noch einen privaten Computer besitzen.

Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für einen Com­pu­ter­kurs als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein kön­nen. Da ein Com­pu­ter­kurs auch in den Bereich der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung fal­len kann, ist der tat­säch­li­che Zweck durch eine Wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls zu ermit­teln. Ein Zusam­men­hang mit dem Beruf besteht, wenn der Kurs für Ihr beruf­li­ches Wei­ter­kom­men not­wen­dig war. Dazu muss Ihr Arbeit­ge­ber bestä­ti­gen, dass die not­wen­di­gen Kennt­nis­se für den neue­nen Arbeits­platz nicht vor­han­den waren.

Außer­dem dient die Teil­nah­me der För­de­rung des Berufs, wenn Sie selbst kei­nen Com­pu­ter besit­zen und daher glaub­haft ist, dass Sie den Com­pu­ter­kurs nur mit Rück­sicht auf Ihren Beruf absol­viert haben. Es spielt dann kei­ne Rol­le, wenn Sie sich zukünf­tig einen Com­pu­ter anschaf­fen und die Kennt­nis­se auch pri­vat nut­zen. Allein die theo­re­ti­sche Mög­lich­keit einer pri­va­ten Nut­zung schließt die Berück­sich­ti­gung als Wer­bungs­kos­ten nicht aus.