Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach einer Trennung möglich

Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden.

Nach dem Erb­schaft­steu­er­ge­setz ist die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Über­tra­gung des Eigen­tums an einer im Inland gele­ge­nen, zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Immo­bi­lie unter leben­den Ehe­gat­ten schen­kungsteu­er­frei. Eine steu­er­freie Über­tra­gung ist auch dann noch mög­lich, wenn die Ehe­gat­ten getrennt leben. Ein Haus, das nur von einem der getrennt leben­den Ehe­gat­ten und dem gemein­sa­men Kind zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird, fällt nach wie vor unter den Begriff des Fami­li­en­wohn­heims. Es ist nicht not­wen­dig, dass bei­de Ehe­gat­ten im Haus woh­nen.

Die­ses wei­te Ver­ständ­nis recht­fer­ti­gen die Ber­li­ner Finanz­rich­ter unter ande­rem damit, dass ursprüng­lich die gesam­te Fami­lie gemein­sam die über­tra­ge­ne Immo­bi­lie genutzt hat. Die Ehe­leu­te leben zwar jetzt getrennt, die Eigen­schaft des Hau­ses als Mit­tel­punkt für die noch immer bestehen­de Fami­lie wird dadurch jedoch nicht auf­ge­ho­ben. Zudem wird die Ein­ord­nung als Fami­li­en­wohn­heim auch dem Umstand gerecht, dass im Fall der Tren­nung von Ehe­gat­ten die Über­tra­gung eines von Fami­li­en­mit­glie­dern bewohn­ten Hau­ses dem Aus­gleich des wäh­rend der Ehe­zeit gemein­sam Erar­bei­te­ten dient.