Halbteilungsgrundsatz aufgegeben

Das Bundesverfassungsgericht hält nicht länger am Halbteilungsgrundsatz fest und akzeptiert auch, wenn die Belastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer mehr als 50 % des Einkommens ausmacht.

1995 hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass der Staat von sei­nen Bür­gern nicht mehr als die Hälf­te des Ein­kom­mens als Steu­ern ver­lan­gen dür­fe. Dabei sind alle Steu­ern, ein­schließ­lich einer Ver­mö­gen­steu­er, zusam­men­zu­rech­nen, die in einem Jahr zu zah­len sind. Jetzt hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die­se Recht­spre­chung vor­sich­tig kor­ri­giert. Der Staat darf sei­nen Bür­gern auch mehr weg­neh­men, wie viel wur­de nicht ent­schie­den. Als Gren­ze gel­ten der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz und die Ver­mei­dung einer Über­be­las­tung. Die Belas­tung mit Ein­kom­men- und Gewer­be­steu­er darf also mehr als 50 % des Ein­kom­mens betra­gen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat offen gelas­sen, ob danach die Ver­mö­gen­steu­er wie­der ein­ge­führt wer­den kann. Am Ende des Urteils heißt es sibyl­li­nisch: Es kön­ne dahin­ste­hen, ob die sich aus dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz erge­ben­de Belas­tungs­ober­gren­ze bei einer Ver­mö­gen­steu­er, die zur Ein­kom­men- und Gewer­be­steu­er hin­zu­tritt, typi­scher­wei­se “in der Nähe einer hälf­ti­gen Tei­lung” zu fin­den ist.