Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat es abge­lehnt, Auf­wen­dun­gen für Schutz­maß­nah­men gegen Mobil­funk­wel­len als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Es hat dar­auf ver­wie­sen, dass eine kon­kre­te Gesund­heits­ge­fähr­dung nicht durch ein vor­ab erstell­tes tech­ni­sches Gut­ach­ten und ein vor­ab ein­ge­hol­tes amts­ärzt­li­ches Attest nach­ge­wie­sen wur­de. Solan­ge kei­ne gegen­tei­li­gen wis­sen­schaft­lich gesi­cher­ten aktu­el­len Erkennt­nis­se vor­lie­gen, son­dern ledig­lich per­sön­li­che Ein­schät­zun­gen mit­ge­teilt wer­den, hält sich das Finanz­ge­richt an die oberst­ge­richt­li­che Recht­spre­chung von Bun­des­ge­richts­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, wonach bei der Ein­hal­tung der Grenz­wer­te eine Gesund­heits­ge­fähr­dung durch Mobil­funk­wel­len nicht unter­stellt wer­den kann.