Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen kann zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

Zu den Anschaf­fungs­kos­ten einer wesent­li­chen Betei­li­gung gehö­ren auch nach­träg­li­che Auf­wen­dun­gen auf die Betei­li­gung, wenn die­se durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst und weder Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen noch Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sind. Bei der Gewäh­rung eines Dar­le­hens durch einen Gesell­schaf­ter an sei­ne GmbH, die wie­der­um die Stel­lung eines Kom­ple­men­tärs und Geschäfts­füh­rers einer KG inne­hat, hat das Finanz­ge­richt Ber­lin das Dar­le­hen als Anschaf­fungs­kos­ten aner­kannt. Begrün­det wur­de die Aner­ken­nung damit, dass die KG bereits im Zeit­punkt der Dar­le­hens­ge­wäh­rung kon­kurs­reif war oder zumin­dest die Rück­zah­lung des Dar­le­hens ange­sichts der finan­zi­el­len Situa­ti­on der Gesell­schaft in dem Maße gefähr­det war, dass ein ordent­li­cher Kauf­mann das Risi­ko der Kre­dit­ge­wäh­rung nicht mehr ein­ge­gan­gen wäre. Folg­lich war das Dar­le­hen durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst.