Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen, die anstatt eines Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Aus­gleich­zah­lun­gen, die ein zum Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­pflich­te­ter Ehe­gat­te auf­grund einer Ver­ein­ba­rung an den ande­ren Ehe­gat­ten leis­tet, um Kür­zun­gen sei­ner Ver­sor­gungs­be­zü­ge zu ver­mei­den, sofort als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie die ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung erst im Rah­men der Schei­dung getrof­fen haben oder bereits Jah­re zuvor in einem Ehe­ver­trag. Maß­geb­lich ist, dass die ent­spre­chen­den Aus­gleichs­zah­lun­gen geleis­tet wer­den, um sicher zu stel­len, dass man nach der Pen­sio­nie­rung in den Genuss der unge­kürz­ten Ver­sor­gungs­be­zü­ge kommt.