Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder Internetzugang

Ob bei der Abgabe von Hardwarekomponenten zu einem Netzbenutzungsvertrag eine einheitliche Leistung vorliegt, richtet sich danach, ob die Abgabe einer unselbstständigen Neben- oder selbstständigen Hauptleistung entspricht.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz hat erklärt, wann bei der Abga­be von Hard­ware­kom­po­nen­ten im Zusam­men­hang mit dem Abschluss eines län­ger­fris­ti­gen Netz­be­nut­zungs­ver­tra­ges eine ein­heit­li­che sons­ti­ge Leis­tung vor­liegt. Umsatz­steu­er­recht­lich ist eine ein­heit­li­che, nicht auf­teil­ba­re Leis­tung anzu­neh­men, wenn deren ein­zel­ne Fak­to­ren so inein­an­der grei­fen, dass sie bei natür­li­cher Betrach­tung hin­ter dem Gan­zen zurück­tre­ten. Eine ein­heit­li­che, nicht auf­teil­ba­re Leis­tung liegt nicht schon des­halb vor, weil sie auf einem ein­heit­li­chen Ver­trag beruht und gegen ein ein­heit­li­ches Ent­gelt erfolgt. Ent­schei­dend ist viel­mehr der wirt­schaft­li­che Gehalt der erbrach­ten Leis­tun­gen.

Danach stellt die unent­gelt­li­che Abga­be von Hard­ware­kom­po­nen­ten im Zusam­men­hang mit dem Abschluss eines län­ger­fris­ti­gen Netz­be­nut­zungs­ver­trags kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be, son­dern eine unselbst­stän­di­ge Neben­leis­tung zu der ein­heit­li­chen sons­ti­gen Leis­tung dar, die in einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tung oder einer auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­ten sons­ti­gen Leis­tung besteht. Dem Durch­schnitts­ver­brau­cher kann hier­bei kein iso­lier­tes Inter­es­se an der Abga­be der Hard­ware­kom­po­nen­te unter­stellt wer­den; sie dient ledig­lich als Mit­tel zur Inan­spruch­nah­me der eigent­lich gewünsch­ten sons­ti­gen Leis­tung.

Anders ver­hält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abga­be im Zusam­men­hang mit dem Abschluss län­ger­fris­ti­ger Ver­trä­ge, zum Bei­spiel Netz­be­nut­zungs- oder Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments. Inso­weit lie­gen zwei geson­dert zu beur­tei­len­de, selbst­stän­di­ge Haupt­leis­tun­gen vor. Aus der Sicht des Ver­brau­chers wird dies dar­aus deut­lich, dass die­ser bereit ist, für die Abga­be des Gegen­stands ein Ent­gelt zu ent­rich­ten.