Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen

Unternehmen müssen beachten, dass ein Steuerbescheid auch samstags zugestellt werden kann, und damit die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.

Bei der Berech­nung von Ein­spruchs­fris­ten müs­sen Sie in Zukunft genau­er hin­schau­en. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Steu­er­be­schei­de auch an einem Sams­tag zuge­hen kön­nen. Ein Steu­er­be­scheid gilt nor­ma­ler­wei­se am drit­ten Tag nach der Auf­ga­be zur Post als bekannt gege­ben, außer wenn er nicht oder nach­weis­lich zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zuge­gan­gen ist. Lan­det der Steu­er­be­scheid tat­säch­lich erst spä­ter als drei Tage nach Absen­dung in Ihrem Brief­kas­ten, so beginnt die Ein­spruchs­frist am Tag des Ein­wurfs. Das gilt auch dann, wenn der Emp­fän­ger des Steu­er­be­scheids ein Unter­neh­men ist, der Ein­wurf an einem Sams­tag erfolgt und in dem betref­fen­den Unter­neh­men sams­tags nicht gear­bei­tet wird.

Die Gerich­te sind sich in dem Punkt einig, dass die Bekannt­ga­be eines Ver­wal­tungs­akts nicht vor­aus­setzt, dass Sie den Ver­wal­tungs­akt tat­säch­lich zur Kennt­nis neh­men. Es genügt viel­mehr, dass nach den all­ge­mei­nen Gepflo­gen­hei­ten von Ihnen eine Kennt­nis­nah­me erwar­tet wer­den kann. Das wie­der­um ist dann anzu­neh­men, wenn die Sen­dung ent­spre­chend den pos­ta­li­schen Vor­schrif­ten zuge­stellt wur­de. Und dafür genügt der Ein­wurf in Ihren Brief­kas­ten.