Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder

Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.

Ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen erkennt das Finanz­amt nor­ma­ler­wei­se nur an, wenn sie form­wirk­sam geschlos­sen wor­den sind. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof lässt auch Aus­nah­men von die­sem Prin­zip zu. Danach sind tat­säch­lich durch­ge­führ­te Ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen, bei deren Abschluss Form­vor­schrif­ten nicht beach­tet wor­den sind, aus­nahms­wei­se dann steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen, wenn man aus den übri­gen Umstän­den des kon­kre­ten Ein­zel­fal­les schlie­ßen kann, dass die Ver­trags­part­ner einen ernst­haf­ten Bin­dungs­wil­len hat­ten. Not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung dafür ist, dass den Ver­trags­part­nern die Nicht­be­ach­tung der Form­vor­schrif­ten nicht ange­las­tet wer­den kann.

Die­se Prin­zi­pi­en hat das Finanz­ge­richt Saar­land berück­sich­tigt und ent­schie­den, dass eine nota­ri­ell beur­kun­de­te und vom Grund­buch­amt voll­zo­ge­ne Über­tra­gung des Eigen­tums an einer Immo­bi­lie von den Eltern auf ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der steu­er­lich anzu­er­ken­nen ist, auch wenn kein Ergän­zungs­pfle­ger bestellt wur­de. Das Finanz­ge­richt hat neben der Begrün­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs unter ande­rem auch damit argu­men­tiert, dass die Schen­kung eines Miet­wohn­ob­jek­tes auf die Kin­der für die­se nicht des­halb recht­lich nach­tei­lig ist, weil sie in die Pflich­ten aus den Miet­ver­trä­gen ein­tre­ten. Zudem ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch ein ord­nungs­ge­mäß han­deln­der Ergän­zungs­pfle­ger dem Ver­trag und der Über­tra­gung zuge­stimmt hät­te.