Gestaltungsmöglichkeiten für Job-Tickets

Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Job-Tickets anbieten, kommt es auf den Wert des Tickets an, ob ein steuerpflichtiger Vorteil zu versteuern ist.

Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nen Mit­ar­bei­tern Job-Tickets für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt, so kommt die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro im Kalen­der­mo­nat in Betracht. Die Frei­gren­ze darf nicht über­schrit­ten wer­den, andern­falls ist der gesam­te Betrag steu­er­pflich­tig. In die­sem Fall kann der steu­er­pflich­ti­ge Vor­teil mit 15 % pau­schal ver­steu­ert wer­den.

Der Arbeit­ge­ber soll­te dar­auf ach­ten, ob die Mit­ar­bei­ter die Job-Tickets haben wol­len. Es ist näm­lich uner­heb­lich, ob ein Mit­ar­bei­ter das Job­ti­cket nutzt. Für die Annah­me eines geld­wer­ten Vor­teils reicht allein die Mög­lich­keit der Nut­zung. Selbst der­je­ni­ge, der regel­mä­ßig mit dem Auto fährt und das Job-Ticket nie nutzt, hat den geld­wer­ten Vor­teil zu ver­steu­ern.