Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkws durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters, wodurch er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die auf unbe­stimm­te Zeit ver­ein­bar­te und auf Dau­er ange­leg­te Ver­mie­tung eines Pkws begrün­det die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft des Ver­mie­ters. Dar­an ändert sich auch dann nichts, wenn der Ver­mie­ter eigent­lich Arbeit­neh­mer und der Mie­ter sein Arbeit­ge­ber ist. Die­sel­be Per­son kann teil­wei­se selbst­stän­dig und teil­wei­se unselbst­stän­dig tätig sein. Ledig­lich in Bezug auf die Aus­übung der­sel­ben Tätig­keit kann eine Per­son nicht gleich­zei­tig Arbeit­neh­mer und Unter­neh­mer sein. Han­delt es sich hin­ge­gen um unter­schied­li­che, abgrenz­ba­re Tätig­kei­ten, kann der Arbeit­neh­mer auch gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber selbst­stän­dig Leis­tun­gen erbrin­gen und damit als Unter­neh­mer in Erschei­nung tre­ten.

Denn Unter­neh­mer ist, wer eine gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit selbst­stän­dig aus­übt. Und gewerb­lich oder beruf­lich ist jede nach­hal­ti­ge Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nah­men, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzie­len. Dass der Ver­mie­ter zugleich in einem Arbeits­ver­hält­nis zum Mie­ter steht, ändert an sei­ner Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nichts. Die umsatz­steu­er­li­che Aner­ken­nung des Miet­ver­trags kann nicht vom Vor­lie­gen eines über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­ses des Arbeit­ge­bers abhän­gig gemacht wer­den.

Ein ent­spre­chen­der Miet­ver­trag ist daher umsatz­steu­er­lich anzu­er­ken­nen: Der Arbeit­neh­mer und Ver­mie­ter ist zum Vor­steu­er­ab­zug für alle Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung — also ins­be­son­de­re die Anschaf­fungs­kos­ten für den Pkw — berech­tigt. Allein der Umstand, dass der Ver­mie­ter in sei­ner Rol­le als Arbeit­neh­mer zugleich der­je­ni­ge ist, der das Fahr­zeug tat­säch­lich benutzt oder mit­be­nutzt, begrün­det nicht die Annah­me eines Gestal­tungs­miss­brauchs.