Unfallkosten bei einer privat veranlassten Reise

Unfallkosten für Begleitpersonen auf einer Geschäftsreise sind privat veranlasst und damit keine Betriebsausgaben.

Unfall­kos­ten bei einer betrieb­lich ver­an­lass­ten Rei­se stel­len Betriebs­aus­ga­ben dar. Ande­rer­seits sind Unfall­kos­ten auf einer pri­vat ver­an­lass­ten Rei­se kei­ne Betriebs­aus­ga­ben. Unfall­schä­den tei­len steu­er­recht­lich das Schick­sal der Fahrt, auf der sie ent­stan­den sind. Dies kann zu erheb­li­chen Fol­gen füh­ren, wenn auf eine Geschäfts­rei­se Pri­vat­per­so­nen unent­gelt­lich mit­ge­nom­men wer­den, z.B. Freun­de fah­ren mit. Die Mit­nah­me von Pri­vat­per­so­nen ist pri­vat ver­an­lasst.

Die pri­va­te Ver­an­las­sung kann zwar von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sein, wer­den aber erheb­li­che Unfall­kos­ten, z.B. durch die Tötung des Mit­fah­rers, aus­ge­löst, so führt dies zu einem Abzugs­ver­bot für die­se pri­vat ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen, das die betrieb­li­che Ver­an­las­sung der übri­gen Auf­wen­dun­gen unbe­rührt lässt. Die Gefäl­lig­keit wird gleich dop­pelt bestraft. Der Unter­neh­mer muss nicht nur Scha­den­er­satz zah­len, er kann die­se Kos­ten nicht als Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen. Sie soll­ten sich daher eine Haf­tungs­frei­stel­lung unter­zeich­nen las­sen, wenn sie jeman­den aus Gefäl­lig­keit in ihrem Geschäfts­fahr­zeug mit­neh­men.