Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erbschaftsteuer

Da die Erbschaftsteuer nicht den Sollertrag eines Vermögens besteuert, kann sich ein Steuerzahler auch nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.

Der für das Ertrag­steu­er­recht gel­ten­de Halb­tei­lungs­grund­satz gilt nicht für das Erb­schaft­steu­er­recht. Zu die­sem Ergeb­nis ist das Finanz­ge­richt Mün­chen gekom­men. Die Aus­sa­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Ver­mö­gen­steu­er las­sen sich nicht auf die Erb­schaft­steu­er über­tra­gen. Bei der Ver­mö­gen­steu­er wird lau­fend der Soll­er­trag erfasst, sodass sie zu den übri­gen Steu­ern auf den Ertrag zählt, wäh­rend bei der Erb­schaft­steu­er ein­ma­lig eine anfal­len­de Ver­mö­gens­sub­stanz erfasst wird. Die Erb­schaft­steu­er greift ent­spre­chend nicht auf die Ertrags­fä­hig­keit des ver­erb­ten Ver­mö­gens zu.