Umsatzsteuer ist Teil der verdeckten Gewinnausschüttung

Stellt das Finanzamt eine Verdeckte Gewinnausschüttung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung fest, so ist auch die Umsatzsteuer Teil der verdeckten Gewinnausschüttung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kürz­lich ent­schie­den, dass die durch eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung aus­ge­lös­te Umsatz­steu­er selbst als Teil der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung anzu­se­hen ist. In die­sem Fall hat­te die Ehe­frau des Gesell­schaf­ters unan­ge­mes­se­ne Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen von der Kapi­tal­ge­sell­schaft erhal­ten. Die Zuwen­dung eines Ver­mö­gens­vor­teils an eine nahe ste­hen­de Per­son ist stets als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu beur­tei­len — unab­hän­gig davon, ob der Gesell­schaf­ter selbst ein ver­mö­gens­wer­tes Inter­es­se an die­ser Zuwen­dung hat. Im Ergeb­nis ist die Zuwen­dung zulas­ten der Kapi­tal­ge­sell­schaft so zu beur­tei­len, als hät­te der Gesell­schaf­ter den Vor­teil erhal­ten und die­sen an die nahe ste­hen­de Per­son wei­ter­ge­ge­ben. Zu der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung gehört nach der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch die dar­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er. Der zuge­wen­de­te Vor­teil ist daher unge­schmä­lert als Brut­to­be­trag anzu­set­zen.