Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften wird erst im Jahr der Verrechnung entschieden.

Über die Ver­re­chen­bar­keit von Ver­lus­ten aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten, die im Ent­ste­hungs­jahr nicht aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen, ist im Jahr der Ver­rech­nung zu ent­schei­den, näm­lich dann, wenn Sie in den Fol­ge­jah­ren posi­ti­ve Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten erzie­len. Erst zu die­sem Zeit­punkt wird ent­schie­den, ob es sich um berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge und abzieh­ba­re Ver­lus­te han­delt. Ein geson­der­tes Fest­stel­lungs­ver­fah­ren ist weder not­wen­dig, noch vom Gesetz vor­ge­se­hen.