Höhe der Einkünfte bei Kindern in Ausbildung

In vielen Fällen können Familien sich rückwirkend noch den Kindergeldanspruch sichern, wobei noch nicht endgültig klar ist, welche Beträge von den Einkünften abgezogen werden können.

Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im ver­gan­ge­nen Jahr ent­schie­den hat, dass die gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge die Ein­künf­te eines in Aus­bil­dung befind­li­chen Kin­des min­dern, haben vie­le Fami­li­en neue Hoff­nung auf den Kin­der­geld­an­spruch geschöpft. Beruht die Ableh­nung der Aus­zah­lung des Kin­der­gelds ledig­lich auf einer Pro­gno­se­ent­schei­dung der Fami­li­en­kas­se, so ist eine rück­wir­ken­de Ände­rung des Bescheids mög­lich.

Schlech­ter sieht es aus, wenn die Ent­schei­dung auf der Grund­la­ge einer abschlie­ßen­den Prü­fung der Höhe der Ein­künf­te ergan­gen ist. In die­sem Fall ist nach momen­ta­nem Stand kei­ne Ände­rung mehr mög­lich, auch wenn hier noch ein Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist.

Wel­che Auf­wen­dun­gen nun letzt­lich die Höhe der Ein­künf­te min­dern, dar­über strei­ten sich die Gerich­te der­zeit noch. So sind meh­re­re Finanz­ge­rich­te der Mei­nung, dass die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge von Beam­ten­an­wär­tern, Refe­ren­da­ren und Stu­den­ten eben­so die Ein­künf­te min­dern, wie das die gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge tun. Ande­rer Ansicht ist das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein. Nun muss der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den, ob die Bei­trä­ge von Beam­ten­an­wär­tern und Refe­ren­da­ren wirk­lich anders beur­teilt wer­den dür­fen.