Abgeltung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

Die Abgeltung eines Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit ist nicht steuerfrei, da die Feiertagsarbeit nicht zusätzlich vergütet, sondern ein Ausgleichsanspruch erworben wurde.

Die Ver­gü­tung für die Abgel­tung eines Frei­zeit­aus­gleichs wegen Arbeits­leis­tung an einem Wochen­fei­er­tag ist nach der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht steu­er­frei. Zuschlä­ge, die für tat­säch­lich geleis­te­te Fei­er­tags­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt wer­den, sind steu­er­frei, soweit sie 125 % des Grund­lohns nicht über­stei­gen. Ein ent­spre­chen­der Zuschlag für Fei­er­tags­ar­beit setzt jedoch begriff­lich vor­aus, dass dem Arbeit­neh­mer die an einem Fei­er­tag geleis­te­te Arbeit — zusätz­lich zum übli­chen Lohn — ver­gü­tet wird.

Genau das ist aber nicht der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer auf­grund sei­ner Arbeit an einem Wochen­fei­er­tag einen Anspruch auf einen bezahl­ten frei­en Tag erwor­ben hat und die­ser Frei­zeit­an­spruch spä­ter durch eine Ver­gü­tung abge­gol­ten wird. Die­se Abgel­tung ist dann näm­lich als eine Ent­schä­di­gung für den nicht erhal­te­nen frei­en Tag anzu­se­hen. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Fei­er­tags­ar­beit hin­zu, son­dern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der von Ihrem Arbeit­neh­mer als frei­er Tag hät­te in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. An die­ser Beur­tei­lung ändert sich auch dann nichts, wenn der Frei­zeit­aus­gleich aus betrieb­li­chen Grün­den unter­blie­ben ist.