Einbau einer Klimaanlage ist nachträglicher Herstellungsaufwand

Die Nachrüstung einer einer Klimaanlage ist kein Erhaltungsaufwand, sondern führt zu nachträglichem Herstellungsaufwand.

Der Rekord­som­mer war vie­len Immo­bi­li­en­be­sit­zern Anlass, eine Nach­rüs­tung am Eigen­heim vor­zu­neh­men. Das Finanz­ge­richt Nürn­berg hat dazu im ver­gan­ge­nen Jahr ent­schie­den: Der Ein­bau einer Kli­ma­an­la­ge in ein bestehen­des Gebäu­de stellt eine Erwei­te­rung um einen neu­en Gegen­stand dar und führt damit zu nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass durch die Maß­nah­me bis­her nicht vor­han­de­ne Bestand­tei­le ein­ge­fügt wer­den und eine “Erwei­te­rung der Nutz­mög­lich­keit des Gebäu­des” erreicht wird. Die Tat­sa­che, dass eine Kli­ma­an­la­ge an die Strom­ver­sor­gung und damit an die Elek­tro­in­stal­la­ti­on ange­schlos­sen wird, führt nicht zu einem Ein­bau in die­se, son­dern ledig­lich zu einem Anschluss an die­se. Die Kli­ma­an­la­ge dient nicht der Strom­ver­sor­gung, son­dern ist viel­mehr Ver­brau­cher.