Rückstellung wegen Patentverletzung

Für die Bildung einer Rückstellung wegen einer Patentverletzung muss der Patentinhaber nicht zwingend Kenntnis von der Patentverletzung haben.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Bil­dung einer Rück­stel­lung wegen Ver­let­zung frem­der Paten­te nicht vor­aus­setzt, dass der Patent­in­ha­ber von der Rechts­ver­let­zung Kennt­nis erlangt hat. Es reicht aus, dass der Patent­ver­let­zer mit einer Inan­spruch­nah­me wegen der Rechts­ver­let­zung ernst­haft rech­nen muss. Aller­dings muss eine sol­che Rück­stel­lung zwin­gend in der Bilanz des drit­ten auf ihre erst­ma­li­ge Bil­dung fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res gewinn­er­hö­hend auf­ge­löst wer­den, wenn Ansprü­che zwi­schen­zeit­lich nicht gel­tend gemacht wor­den sind. Die drei­jäh­ri­ge Auf­lö­sungs­frist beginnt mit der erst­ma­li­gen Rechts­ver­let­zung, auch wenn die Patent­ver­let­zung lau­fend wie­der­holt wird. Auf­zu­lö­sen sind auch die Rück­stel­lungs­zu­füh­run­gen in den Fol­ge­jah­ren.