Rückstellung wegen Patentverletzung
Für die Bildung einer Rückstellung wegen einer Patentverletzung muss der Patentinhaber nicht zwingend Kenntnis von der Patentverletzung haben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nicht voraussetzt, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Es reicht aus, dass der Patentverletzer mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft rechnen muss. Allerdings muss eine solche Rückstellung zwingend in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn Ansprüche zwischenzeitlich nicht geltend gemacht worden sind. Die dreijährige Auflösungsfrist beginnt mit der erstmaligen Rechtsverletzung, auch wenn die Patentverletzung laufend wiederholt wird. Aufzulösen sind auch die Rückstellungszuführungen in den Folgejahren.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle