Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass über­nom­me­ne Ver­bind­lich­kei­ten, die über die Erb­quo­te hin­aus­ge­hen, nicht als Anschaf­fungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Damit hat das Minis­te­ri­um auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs reagiert, der im Jahr 2004 ent­schie­den hat­te, dass die von einem Mit­er­ben im Rah­men einer Erbaus­ein­an­der­set­zung über­nom­me­nen Schul­den der Erben­ge­mein­schaft inso­weit Anschaf­fungs­kos­ten der von ihm über­nom­me­nen Nach­lass­ge­gen­stän­de dar­stel­len, als sie sei­nen Anteil am Nach­lass über­stei­gen. Nach der Auf­fas­sung des Finanz­mi­nis­te­ri­ums han­delt es sich bei die­ser Ent­schei­dung um eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die nach Ein­schät­zung der Finanz­ver­wal­tung mit den Grund­sät­zen der Recht­spre­chung nicht zu ver­ein­ba­ren ist.