Chirurgische Hornhautkorrektur als außergewöhnliche Belastung

Da eine chirurgische Hornhautkorrektur in der Regel nicht zwingend notwendig ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Eine chir­ur­gi­sche Horn­haut­kor­rek­tur ist gemäß einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf nicht zwangs­läu­fig erfor­der­lich. Damit die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, ist eine aus­drück­li­che medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on not­wen­dig. Und eine sol­che liegt nur dann vor, wenn eine Kor­rek­tur der Seh­schwä­che oder der durch sie aus­ge­lös­ten mit­tel­ba­ren Fol­gen durch Hilfs­mit­tel wie Bril­len und Kon­takt­lin­sen nicht oder nicht hin­rei­chend mög­lich ist. Der Grund­satz, dass bei Auf­wen­dun­gen für Heil­be­hand­lun­gen dem Steu­er­pflich­ti­gen eine tat­säch­li­che Zwangs­la­ge zuzu­bil­li­gen ist, die eine Prü­fung der Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit der Behand­lung ent­behr­lich macht, ist hier ein­schrän­kend aus­zu­le­gen.