Immobilienüberlassung zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs

Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an den Ehegatten, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, führt zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Über­las­sen Sie Ihrem geschie­de­nen Ehe­gat­ten ein Grund­stück zur Nut­zung, um dadurch des­sen Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung zu erfül­len, stellt dies eine ent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sung dar, bei der Sie Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzie­len. Zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gehö­ren nicht nur die für die Über­las­sung eines Gegen­stan­des gezahl­ten Miet- oder Pacht­zin­sen, son­dern auch alle sons­ti­gen Ent­gel­te, die in einem objek­ti­ven wirt­schaft­li­chen oder tat­säch­li­chen Zusam­men­hang mit der Ein­kunfts­art ste­hen und damit durch sie ver­an­lasst sind.

Eine Ver­mö­gens­über­tra­gung zur Abgel­tung einer Aus­gleichs­for­de­rung hat eben­so Ent­gelt­cha­rak­ter wie eine Über­las­sung zur Nut­zung. Denn damit leis­ten Sie nicht nur an Erfül­lungs statt, son­dern erwirt­schaf­ten zugleich am Markt Erträ­ge, indem Sie den Nut­zungs­wert des Grund­stücks dazu ein­set­zen, Ihrer Ver­pflich­tung auf Zuge­winn­aus­gleich nach­zu­kom­men. Sie erfül­len auf die Dau­er der Nut­zungs­über­las­sung die gegen Sie gerich­te­te Aus­gleichs­for­de­rung und erzie­len mit der ste­ten Ver­min­de­rung Ihrer Schuld Ein­nah­men. Die unent­gelt­li­che Über­las­sung ist also ent­gelt­lich.