Hochwertige Kleidung vom Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Überlässt ein Textilhersteller seinen Mitarbeitern Kleidung, so ist dies als Arbeitslohn zu versteuern, selbst wenn dadurch in erster Linie der Verkauf eigener Produkte gefördert werden soll.

Über­lässt der Arbeit­ge­ber den Mit­glie­dern der Geschäfts­lei­tung qua­li­ta­tiv und preis­lich hoch­wer­ti­ge Klei­dungs­stü­cke kos­ten­los oder ver­bil­ligt, so ist dies steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die recht­fer­ti­gen­de Argu­men­ta­ti­on, es han­de­le sich um über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se, nicht aner­kannt. Der Ent­loh­nungs­cha­rak­ter der Zuwen­dung kann auch nicht dadurch wider­legt wer­den, dass das Tra­gen der vom Arbeit­ge­ber her­ge­stell­ten Klei­dungs­stü­cke neben Reprä­sen­ta­ti­ons­zwe­cken auch der Wer­bung dient. Die Zuwen­dung ist des­halb als geld­wer­ter Vor­teil ein­zu­stu­fen und unter­liegt damit der Lohn­steu­er.