Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens gilt auch für Besitzunternehmen

Nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs gilt die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auch für das Besitzpersonenunternehmen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Steu­er­be­frei­ung bei der Betriebs­auf­spal­tung auf­ge­ge­ben und ent­schie­den, dass die Befrei­ung der Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft von der Gewer­be­steu­er sich auch auf die Ver­mie­tungs- oder Ver­pach­tungs­tä­tig­keit des Besitz­per­so­nen­un­ter­neh­mens erstreckt. Er begrün­det dies damit, dass die­sel­ben Per­so­nen sowohl das Besitz- als auch das Betriebs­un­ter­neh­men beherr­schen und damit einen ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­len ent­fal­ten. Die Per­so­nal­uni­on nutzt zwei recht­lich selbst­stän­di­ge, aber sach­lich ver­floch­te­ne Unter­neh­men und koor­di­niert die bei­den Ver­mö­gen und deren Ertrags­kraft, um die Ver­wirk­li­chung eines ein­heit­li­chen Zwecks zu errei­chen. Eine iso­lier­te Betrach­tung der Unter­neh­men ist daher nicht mög­lich.