Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, das auch teilweise privat genutzt wird, sind prinzipiell nicht abziehbar.

Die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind nur dann steu­er­lich absetz­bar, wenn die betrieb­li­che oder beruf­li­che Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50% der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit beträgt oder wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die­nen die Auf­wen­dun­gen sowohl dem Beruf als auch der pri­va­ten Lebens­füh­rung, sind sie wegen des gel­ten­den Auf­tei­lungs- und Abzugs­ver­bots grund­sätz­lich ins­ge­samt nicht abzieh­bar. Eine Aus­nah­me hier­von gilt nur dann, wenn das Hin­ein­spie­len pri­va­ter Inter­es­sen nahe­zu aus­ge­schlos­sen ist.