Rechtsanspruch auf Verpflegungspauschalen

Das Finanzamt darf den Ansatz von Verpflegungspauschalen nicht mit der Begründung kürzen, dass gar kein oder nur ein geringer Mehraufwand entstanden sei.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger bei einer beruf­li­chen Aus­wärts­tä­tig­keit einen Rechts­an­spruch dar­auf hat, dass die gesetz­li­chen Pausch­be­trä­ge berück­sich­tigt wer­den. Das Finanz­amt kann also die Pau­scha­len nicht mit der Begrün­dung kür­zen oder strei­chen, es sei ein gerin­ger oder gar kein Mehr­auf­wand ent­stan­den. Es ist nicht danach zu fra­gen, ob der Ansatz der Pau­scha­len zu einer offen­sicht­lich unzu­tref­fen­den Besteue­rung führt. Häu­fig beru­fen sich Finanz­äm­ter noch auf die vor 1996 bestehen­de Rechts­la­ge und strei­chen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len mit der Begrün­dung, ihr Ansatz füh­re zu einer unzu­tref­fen­den Besteue­rung.