Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Die Kosten für die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft sind keine außergewöhnliche Belastung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ein­mal mehr sei­ne Auf­fas­sung bestä­tigt, dass die Kos­ten für die Auf­he­bung und Aus­ein­an­der­set­zung einer frü­her ver­ein­bar­ten Güter­ge­mein­schaft für die betrof­fe­nen Ehe­leu­te nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berück­sich­ti­gen sind. Das gilt unab­hän­gig davon, ob die Auf­he­bung der Güter­ge­mein­schaft auf Antrag der Ehe­leu­te im Schei­dungs­ver­bund oder außer­ge­richt­lich getrof­fen wird.