Buchführungspflicht bei Kaufleuten unabhängig vom Umsatz

Zwar liegt die steuerliche Buchführungspflichtgrenze ab 2007 bei 500.000 Euro Jahresumsatz, allerdings unterliegen Kaufleute unabhängig vom Umsatz immer der Buchführungspflicht.

Durch das Gesetz zum Abbau büro­kra­ti­scher Hemm­nis­se ist die steu­er­li­che Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze (Umsatz­gren­ze) von 350.000 Euro auf 500.000 Euro mit Wir­kung ab 2007 ange­ho­ben wor­den. Die Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze gilt für gewerb­li­che Unter­neh­mer und für Land- und Forst­wir­te. Frei­be­ruf­ler sind gene­rell nicht buch­füh­rungs­pflich­tig. Kauf­leu­te sind dage­gen unab­hän­gig von einer Umsatz­gren­ze nach HGB gene­rell buch­füh­rungs­pflich­tig. Dies gilt auch für das Steu­er­recht. Für Gewer­be­trie­be wird ver­mu­tet, dass sie ein Han­dels­ge­wer­be sind. Die Ver­mu­tung kann wider­legt wer­den, wenn der Unter­neh­mer nach­weist, dass sein Unter­neh­men nach Art und Umfang einen in kauf­män­ni­scher Wei­se ein­ge­rich­te­ten Geschäfts­be­trieb nicht erfor­dert. Hier spielt die Umsatz­gren­ze indi­rekt eine Rol­le; denn der Unter­neh­mer kann anhand sei­ner Umsät­ze nach­wei­sen, dass wegen der Grö­ße sei­nes Unter­neh­mens ein in kauf­män­ni­scher Wei­se ein­ge­rich­te­ter Geschäfts­be­trieb nicht erfor­der­lich ist.