Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

Wenn Sie im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses einen Raum als Arbeitszimmer nutzen, der nicht zur Privatwohnung gehört, so ist das ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

Nor­ma­ler­wei­se kön­nen Sie Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Eine Aus­nah­me gilt, wenn Ihnen für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. In die­sem Fall kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen zwar als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen, der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist jedoch begrenzt. Die Beschrän­kung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt Ihrer gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det.

Der Begriff des häus­li­chen Arbeits­zim­mers ist im Gesetz aller­dings nicht näher bestimmt. Und so muss­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine Prä­zi­sie­rung vor­neh­men: Das häus­li­che Büro ist ein Arbeits­raum, der sei­ner Lage, Funk­ti­on und Aus­stat­tung nach in die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist. Kann der Raum nicht Ihrer pri­va­ten Woh­nung oder dem Wohn­haus zuge­rech­net wer­den, so ist er in der Regel auch kein häus­li­ches Arbeits­zim­mer.

Sind die Räum­lich­kei­ten mit Ihren pri­va­ten Wohn­räu­men als gemein­sa­me Wohn­ein­heit ver­bun­den sind, gel­ten sie trotz­dem als häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Ob eine sol­che gemein­sa­me Wohn­ein­heit vor­liegt, müs­sen die Finanz­ge­rich­te im Ein­zel­fall ent­schei­den. Nut­zen Sie dage­gen in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus — zusätz­lich zu Ihrer pri­va­ten Woh­nung — noch eine wei­te­re Woh­nung voll­stän­dig für die Arbeit, so liegt eine häus­li­che Ver­bin­dung mit der pri­va­ten Lebens­sphä­re nicht vor. Folg­lich unter­lie­gen die Aus­ga­ben für die­se Räu­me auch nicht der gesetz­li­chen Abzugs­be­schrän­kung.