Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

Eine auf eine Höchstzeit zu zahlende Versorgungsleistung führt nicht zu Sonderausgaben.

Über­tra­gen Eltern einem Kind einen Ver­mö­gens­ge­gen­stand gegen auf eine Höchst­zeit zu zah­len­de wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen, han­delt es sich nicht um eine Ver­mö­gens­über­ga­be gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen mit der Fol­ge der Abzieh­bar­keit von Son­der­aus­ga­ben. Auf eine fest­ge­leg­te Höchst­zeit zu leis­ten­de Zah­lun­gen stel­len nach der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Ham­burg grund­sätz­lich kei­ne zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug berech­ti­gen­den Ver­sor­gungs­leis­tun­gen dar, son­dern eine ent­gelt­li­che Ver­äu­ße­rungs­ren­te.