Kindergeld-Ablehnung bleibt bestandskräftig

Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse Ihnen das Kindergeld verweigert hat, bleibt trotz der wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen.

Hat die Fami­li­en­kas­se Ihnen die Fest­set­zung von Kin­der­geld bestands­kräf­tig abge­lehnt, bleibt die Bestands­kraft die­ses Bescheids durch eine spä­te­re Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts unbe­rührt, wonach die Ein­künf­te Ihres Kin­des um die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung zu min­dern sind.

Nach dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setz blei­ben die nicht mehr anfecht­ba­ren Ent­schei­dun­gen, die auf einer für nich­tig erklär­ten Norm beru­hen, unbe­rührt, sofern ein Gesetz nicht etwas ande­res vor­sieht. Ein Bescheid, des­sen Rechts­wid­rig­keit allein auf der unter­schied­li­chen Aus­le­gung einer Rechts­norm beruht, ist eben­falls nicht nich­tig. Dies gilt auch, wenn der Bescheid auf­grund einer ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung einer Rechts­norm rechts­wid­rig gewor­den ist.

Ein Ableh­nungs­be­scheid kann ohne­hin nur geän­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den, wenn er vor Beginn oder wäh­rend des Kalen­der­jah­res als Pro­gno­se­ent­schei­dung über die Höhe der Ein­künf­te und Bezü­ge Ihres Kin­des im Kalen­der­jahr ergan­gen ist. Eine Ände­rung oder Auf­he­bung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Fest­set­zung von Kin­der­geld für ein abge­lau­fe­nes Kalen­der­jahr end­gül­tig abge­lehnt wor­den ist.