Abgrenzung von Gebäudeteilen und Inventar

Bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer gibt es immer wieder Streit um die Frage, was ein Gebäudeteil oder Inventar ist.

Es gibt immer wie­der Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten bei der Fra­ge, was Gebäu­de­teil oder Inven­tar ist. Das Finanz­ge­richt Ham­burg ist wie auch das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein der Ansicht, dass Herd und Spü­le zumin­dest in Nord­deutsch­land als Bestand­teil zum Gebäu­de zäh­len. Ent­spre­chen­des muss für eine spe­zi­ell ange­pass­te Arbeits­plat­te und ähn­lich ein­ge­pass­te Ver­blen­dun­gen gel­ten. Der Gesamt­kauf­preis für Grund­stück und mit­ver­kauf­te beweg­li­che Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de ist nöti­gen­falls im Schät­zungs­we­ge auf­zu­tei­len, dabei ist für die Bewer­tung gebrauch­ter Möbel eine Abset­zung für Abnut­zung vor­zu­neh­men.