Mängel im Fahrtenbuch

Auch wenn ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Jahres Mängel aufweist, kann es komplett verworfen werden — mit der Folge, dass die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt.

Mit einem man­gel­haft geführ­ten Fahr­ten­buch muss­te sich das Finanz­ge­richt Köln befas­sen: Auf­grund meh­re­rer Män­gel wur­de das Fahr­ten­buch für das gesam­te Jahr nicht aner­kannt. Eine monat­li­che Auf­tei­lung hat das Gericht abge­lehnt, denn das Gesetz will mit der monats­wei­sen Ver­steue­rung nur errei­chen, dass der geld­wer­te Vor­teil jeden Monat und nicht nur ein­mal im Jahr ver­steu­ert wird. Es soll nicht zum Aus­druck gebracht wer­den, dass jeden Monat von der 1 %-Rege­lung zur Fahr­ten­buch­re­ge­lung und umge­kehrt gewech­selt wer­den könn­te. Dies ergibt sich aus dem mit der Rege­lung ver­folg­ten Ver­ein­fa­chungs- und Typi­sie­rungs­ge­dan­ken. Die­ser Zweck wür­de ver­fehlt, wenn ein Fahr­ten­buch nur dann ver­wor­fen wer­den könn­te, wenn für jeden ein­zel­nen Monat des Kalen­der­jah­res Män­gel fest­ge­stellt wor­den wären.