Einführung des Elterngeldes

Zum Jahreswechsel startet das Elterngeld, das das bisherige Erziehungsgeld ersetzt.

Zum 1. Janu­ar 2007 trat das Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) in Kraft, das das Erzie­hungs­geld durch das soge­nann­te Eltern­geld ersetzt. Anspruch auf Eltern­geld haben grund­sätz­lich alle Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezem­ber 2006 gebo­ren wird. Eltern von Kin­dern, die bis zu die­sem Stich­tag gebo­ren wur­den, haben wei­ter­hin einen Anspruch auf Erzie­hungs­geld nach dem Bun­des­er­zie­hungs­geld­ge­setz.

Das Eltern­geld wird als ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Leis­tung für die Eltern neu­ge­bo­re­ner Kin­der ein­ge­führt. Ein Eltern­teil erhält dabei 67 % des letz­ten Net­to­ein­kom­mens bis zu einem Höchst­be­trag von 1.800 Euro monat­lich. Das Eltern­geld erhal­ten wahl­wei­se Müt­ter oder Väter, die im ers­ten Lebens­jahr des Kin­des auf den Beruf ver­zich­ten. Es wird bis zu zwölf Mona­te aus­ge­zahlt und um zwei “Väter­mo­na­te” ver­län­gert, sofern der Vater min­des­tens für die­se Zeit zu Hau­se bleibt und sich um die Betreu­ung küm­mert.

Für Müt­ter oder Väter ohne Ein­kom­men, Arbeits­lo­se, Gering­ver­die­ner oder Stu­den­ten wird ein Sockel­be­trag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit ande­ren Sozi­al­leis­tun­gen, wie etwa dem Arbeits­lo­sen­geld II, ver­rech­net wird. Redu­ziert ein Vater oder eine Mut­ter nach der Geburt stun­den­wei­se die Arbeit, so darf die­ses Teil­zeit-Arbeits­ver­hält­nis 30 Stun­den pro Woche nicht über­schrei­ten, ansons­ten ent­fällt der Anspruch auf Eltern­geld. Allein­er­zie­hen­de kön­nen die “Väter­mo­na­te” zusätz­lich für sich bean­spru­chen. Ist die Zeit zwi­schen zwei Gebur­ten zu kurz, um wie­der in ein Arbeits­ver­hält­nis ein­zu­tre­ten, wird ein Geschwi­s­ter­bo­nus bei der Ein­kom­mens­be­rech­nung berück­sich­tigt.