Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 %
Ab dem 1. Januar 2007 gilt der um 3 % erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %. Damit verbunden ist eine Fülle von Übergangs- und Sonderregelungen.
Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 steigt der Normalsatz der Umsatzsteuer von 16 auf 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Der erhöhte Umsatzsteuersatz gilt für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden. Mit der Erhöhung des Steuersatzes ergeben sich viele Fragen und Zweifelsfälle, zu denen das Bundesfinanzministerium zum Teil in einem Schreiben Stellung genommen hat.
Ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19 % anfällt, hängt allein vom Zeitpunkt der Leistung ab. Eine Lieferung ist erst dann ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht verschafft wurde (Übergabe der Ware). Sonstige Leistungen sind dann ausgeführt, wenn sie beendet sind, beispielsweise die Abnahme einer Bauleistung. Keine Rolle spielen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Geldfluss und das Rechnungsdatum. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend. Investitionen und Entnahmen sollten Sie daher möglichst noch im Jahr 2006 ausführen.
Wird die Leistung oder Teilleistung bis zum 31. Dezember 2006 ausgeführt, kommt entsprechend der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % zur Anwendung, wird sie nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt, gilt die neue Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Sie können daher problemlos bereits im Dezember 2006 eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer stellen, wenn feststeht, dass die entsprechende Leistung erst im Jahr 2007 erfolgt.
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Anzahlungen und Teilzahlungen: An- und Teilzahlungen sowie eine vorgezogene Rechnungsstellung wirken sich auf den Steuersatz nicht aus. Auch hier kommt es nur auf den Zeitpunkt der Leistung an. Eine Rechnung im Jahr 2007 für eine Leistung aus dem Jahr 2006 unterliegt der alten Umsatzsteuer und umgekehrt. Gegebenenfalls muss also eine Anzahlung im Jahr 2007 nachversteuert werden. Sie müssen dann weitere Umsatzsteuer von 3 %, die auf die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, in dem Voranmeldungszeitraum entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung tatsächlich erbracht wird. Achten Sie darauf, dass auch der zusätzliche Umsatzsteuerbetrag von 3 % auf die Anzahlung in einer Restrechnung abgerechnet oder die Endrechnung mit dem neuen Steuersatz von 19 % ausgestellt wird. Für den Leistungs- und Rechnungsempfänger verhält es sich genauso: Er kann den Vorsteuerabzug ohne Korrektur der ursprünglichen Rechnung beanspruchen, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt.
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Preisvereinbarungen: Bei Preisvereinbarungen sollten Sie darauf achten, eine Umsatzsteuerklausel aufzunehmen. Diese könnte so lauten, dass eine Anpassung des Steuersatzes entsprechend der gültigen Gesetzeslage möglich ist. Haben Sie einen Festpreis vereinbart, gilt diese Vereinbarung selbstverständlich — mit der Folge, dass sich Ihr Erlös um drei Prozentpunkte reduziert. Einen Ausgleichsanspruch, der für bestimmte Konstellationen vorgesehen ist, haben Sie bei einer Festpreisvereinbarung nicht. Hier tragen Sie das Risiko einer Fehlkalkulation. Ein Ausgleichsanspruch kommt allerdings in Betracht, wenn ein langfristiger Vertrag vorliegt, der vor dem 1. September 2006 geschlossen worden ist. Dieser Ausgleichsanspruch kann vertraglich jedoch von Anfang an ausgeschlossen werden.
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Teilleistungen: Bei langfristigen Projekten sollten Sie prüfen, ob Sie Teilleistungen vereinbaren können. Dann können Sie diese noch im Jahr 2006 mit der niedrigeren Umsatzsteuer abrechnen. Eine Teilleistung setzt jedoch voraus, dass es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handelt. Außerdem müssen Sie vor dem 1. Januar 2007 schriftlich vereinbart haben, dass die Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen erfolgen soll und geschuldet wird. Die Teilleistung muss dann auch vor dem 1. Januar 2007 erbracht und abgenommen worden sein und schließlich in einer gesonderten Rechnung abgerechnet werden.
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Dauerverträge und Dauerleistungen: Werden Dauerleistungen nicht für die gesamte Laufzeit, sondern für kürzere Abschnitte abgerechnet, liegen insoweit ebenfalls Teilleistungen vor, zum Beispiel bei einem Miet- oder Telekommunikationsvertrag. Während bei Mietverträgen der Abrechnungszeitraum üblicherweise der Kalendermonat ist, kann der Abrechnungszeitraum bei anderen Dauerleistungen durchaus variieren. Reicht er beispielsweise vom 15. eines Monats zum 15. des Folgemonats, würde eine Beendigung des Abrechnungszeitraumes am 15. Januar 2007 dazu führen, dass der Abrechnungszeitraum mit 19 % zu versteuern wäre. Es ist deshalb denkbar, einen zusätzlichen Abrechnungszeitraum einzurichten, der am 31. Dezember 2006 endet. Genauso verhält es sich bei Strom-, Gas- und Wärmelieferungen. Entsprechend sollten Sie bei Dauerverträgen überlegen, die Abrechnungszeiträume anzupassen.
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Rabatte, Skonti und Nachberechnungen: Tritt nach dem 31. Dezember 2006 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein (zum Beispiel durch Skonto, Rabatt oder eine Nachberechnung), muss der Lieferant den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Dabei ist sowohl bei der Soll- als auch bei der Ist-Besteuerung der Steuersatz von 16 % anzuwenden. Gleiches gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Führen Sie Umsätze aus, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer nach dem Steuersatz zu berichtigen, der auf den jeweils zugrunde liegenden Umsatz anzuwenden war. Da dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, wird folgende Vereinfachung zugelassen: Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen für die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Umsätze dürfen nach dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätzen sowie den steuerfreien und nichtsteuerbaren Umsätzen des Voranmeldungszeitraums aufgeteilt werden, in dem die Änderungen der Bemessungsgrundlagen tatsächlich eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
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Erstattung von Pfandbeträgen: Nehmen Sie Leergut zurück und erstatten das dafür gezahlte Pfand, liegt eine Entgeltminderung vor, und eine Umsatzsteuerberichtigung ist notwendig. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist es zulässig, die Steuerberichtigung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen: Erstatten Sie Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007, ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31. März 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem nunmehr allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen.
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Jahresboni oder Jahresrückvergütungen: Auch die Gewährung von Jahresboni, Rückvergütungen und Treuerabatten ist eine Entgeltminderung. Soweit sie für die bis zum 31. Dezember 2006 ausgeführten Umsätze gewährt werden, gilt der Steuersatz von 16 %, für den restlichen Anteil dann 19 %. Sie müssen den Leistungsempfängern einen Beleg über die Aufteilung der Entgeltminderung auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen ausstellen. Auch hier lässt die Finanzverwaltung ein vereinfachtes Verfahren zu: Sie können das Verhältnis zwischen Ihren steuerpflichtigen Umsätzen der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2007 ermitteln und nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen aufteilen. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs von dieser Aufteilung ausgehen, die Sie vorgenommen und in dem zu erteilenden Beleg angegeben haben. Es geht auch noch einfacher: Sie können auf die Aufteilung verzichten und der Steuerberichtigung ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 16 % zugrunde legen. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend verfahren.
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Geschenkgutscheine: Beim Verkauf eines konkret gefassten Gutscheins, der die Leistung nach Art, Umfang und Zeitpunkt bestimmt, ist die Umsatzsteuer schon bei der Vereinnahmung anzumelden — und zwar zunächst mit 16 %. Bei Ausführung der Leistung im neuen Jahr muss dann eine Nachversteuerung mit 3 % erfolgen. Anders bei allgemeinen Geschenkgutscheinen, die nur auf einen Euro-Betrag lauten: Nicht bei der Ausgabe, sondern erst bei der Einlösung eines Gutscheins liegt der steuerbare Vorgang vor. Haben Sie, wie in der Praxis oft üblich, den Verkauf des Gutscheins wie eine Anzahlung behandelt und schon im Voranmeldungszeitrum der Vereinnahmung versteuert, müssen Sie bei Ausführung der Lieferung oder Leistung nach dem 31. Dezember 2006 eine Nachversteuerung von 3 % vornehmen. Einfacher wird es, wenn Sie die Gutscheine erst bei der Einlösung der Umsatzbesteuerung mit dem dann gültigen Steuersatz unterwerfen.
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Umtausch: Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1. Januar 2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, der nunmehr geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden.
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Taxi- und Mietwagenfahrten: Als Taxi- oder Mietwagenunternehmer können Sie die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % unterwerfen.
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Bewirtungsleistungen: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % angewandt wird. Dies gilt jedoch nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
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Umsätze von Handelsvertretern: Die Leistung eines Handelsvertreters unterliegt dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 %, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt hat.
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