Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 %

Ab dem 1. Januar 2007 gilt der um 3 % erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %. Damit verbunden ist eine Fülle von Übergangs- und Sonderregelungen.

Auf­grund des Haus­halts­be­gleit­ge­set­zes 2006 steigt der Nor­mal­satz der Umsatz­steu­er von 16 auf 19 %. Der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7 % bleibt unver­än­dert. Der erhöh­te Umsatz­steu­er­satz gilt für alle Leis­tun­gen, die nach dem 1. Janu­ar 2007 aus­ge­führt wer­den. Mit der Erhö­hung des Steu­er­sat­zes erge­ben sich vie­le Fra­gen und Zwei­fels­fäl­le, zu denen das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zum Teil in einem Schrei­ben Stel­lung genom­men hat.

Ob die Umsatz­steu­er in Höhe von 16 % oder 19 % anfällt, hängt allein vom Zeit­punkt der Leis­tung ab. Eine Lie­fe­rung ist erst dann aus­ge­führt, wenn die Ver­fü­gungs­macht ver­schafft wur­de (Über­ga­be der Ware). Sons­ti­ge Leis­tun­gen sind dann aus­ge­führt, wenn sie been­det sind, bei­spiels­wei­se die Abnah­me einer Bau­leis­tung. Kei­ne Rol­le spie­len der Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses, der Geld­fluss und das Rech­nungs­da­tum. Dies gilt für Teil­leis­tun­gen ent­spre­chend. Inves­ti­tio­nen und Ent­nah­men soll­ten Sie daher mög­lichst noch im Jahr 2006 aus­füh­ren.

Wird die Leis­tung oder Teil­leis­tung bis zum 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führt, kommt ent­spre­chend der Umsatz­steu­er­satz in Höhe von 16 % zur Anwen­dung, wird sie nach dem 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führt, gilt die neue Umsatz­steu­er in Höhe von 19 %. Sie kön­nen daher pro­blem­los bereits im Dezem­ber 2006 eine Rech­nung mit 19 % Umsatz­steu­er stel­len, wenn fest­steht, dass die ent­spre­chen­de Leis­tung erst im Jahr 2007 erfolgt.

  • Anzah­lun­gen und Teil­zah­lun­gen: An- und Teil­zah­lun­gen sowie eine vor­ge­zo­ge­ne Rech­nungs­stel­lung wir­ken sich auf den Steu­er­satz nicht aus. Auch hier kommt es nur auf den Zeit­punkt der Leis­tung an. Eine Rech­nung im Jahr 2007 für eine Leis­tung aus dem Jahr 2006 unter­liegt der alten Umsatz­steu­er und umge­kehrt. Gege­be­nen­falls muss also eine Anzah­lung im Jahr 2007 nach­ver­steu­ert wer­den. Sie müs­sen dann wei­te­re Umsatz­steu­er von 3 %, die auf die im Vor­aus ver­ein­nahm­ten Teil­ent­gel­te ent­fällt, in dem Vor­anmel­dungs­zeit­raum ent­rich­ten, in dem die Leis­tung oder Teil­leis­tung tat­säch­lich erbracht wird. Ach­ten Sie dar­auf, dass auch der zusätz­li­che Umsatz­steu­er­be­trag von 3 % auf die Anzah­lung in einer Rest­rech­nung abge­rech­net oder die End­rech­nung mit dem neu­en Steu­er­satz von 19 % aus­ge­stellt wird. Für den Leis­tungs- und Rech­nungs­emp­fän­ger ver­hält es sich genau­so: Er kann den Vor­steu­er­ab­zug ohne Kor­rek­tur der ursprüng­li­chen Rech­nung bean­spru­chen, sobald die Leis­tung aus­ge­führt ist und die End­rech­nung oder Rest­rech­nung vor­liegt.

  • Preis­ver­ein­ba­run­gen: Bei Preis­ver­ein­ba­run­gen soll­ten Sie dar­auf ach­ten, eine Umsatz­steu­er­klau­sel auf­zu­neh­men. Die­se könn­te so lau­ten, dass eine Anpas­sung des Steu­er­sat­zes ent­spre­chend der gül­ti­gen Geset­zes­la­ge mög­lich ist. Haben Sie einen Fest­preis ver­ein­bart, gilt die­se Ver­ein­ba­rung selbst­ver­ständ­lich — mit der Fol­ge, dass sich Ihr Erlös um drei Pro­zent­punk­te redu­ziert. Einen Aus­gleichs­an­spruch, der für bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen vor­ge­se­hen ist, haben Sie bei einer Fest­preis­ver­ein­ba­rung nicht. Hier tra­gen Sie das Risi­ko einer Fehl­kal­ku­la­ti­on. Ein Aus­gleichs­an­spruch kommt aller­dings in Betracht, wenn ein lang­fris­ti­ger Ver­trag vor­liegt, der vor dem 1. Sep­tem­ber 2006 geschlos­sen wor­den ist. Die­ser Aus­gleichs­an­spruch kann ver­trag­lich jedoch von Anfang an aus­ge­schlos­sen wer­den.

  • Teil­leis­tun­gen: Bei lang­fris­ti­gen Pro­jek­ten soll­ten Sie prü­fen, ob Sie Teil­leis­tun­gen ver­ein­ba­ren kön­nen. Dann kön­nen Sie die­se noch im Jahr 2006 mit der nied­ri­ge­ren Umsatz­steu­er abrech­nen. Eine Teil­leis­tung setzt jedoch vor­aus, dass es sich um einen wirt­schaft­lich abgrenz­ba­ren Teil einer Werk­lie­fe­rung oder Werk­leis­tung han­delt. Außer­dem müs­sen Sie vor dem 1. Janu­ar 2007 schrift­lich ver­ein­bart haben, dass die Leis­tung nicht als Gan­zes, son­dern in Tei­len erfol­gen soll und geschul­det wird. Die Teil­leis­tung muss dann auch vor dem 1. Janu­ar 2007 erbracht und abge­nom­men wor­den sein und schließ­lich in einer geson­der­ten Rech­nung abge­rech­net wer­den.

  • Dau­er­ver­trä­ge und Dau­er­leis­tun­gen: Wer­den Dau­er­leis­tun­gen nicht für die gesam­te Lauf­zeit, son­dern für kür­ze­re Abschnit­te abge­rech­net, lie­gen inso­weit eben­falls Teil­leis­tun­gen vor, zum Bei­spiel bei einem Miet- oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trag. Wäh­rend bei Miet­ver­trä­gen der Abrech­nungs­zeit­raum übli­cher­wei­se der Kalen­der­mo­nat ist, kann der Abrech­nungs­zeit­raum bei ande­ren Dau­er­leis­tun­gen durch­aus vari­ie­ren. Reicht er bei­spiels­wei­se vom 15. eines Monats zum 15. des Fol­ge­mo­nats, wür­de eine Been­di­gung des Abrech­nungs­zeit­rau­mes am 15. Janu­ar 2007 dazu füh­ren, dass der Abrech­nungs­zeit­raum mit 19 % zu ver­steu­ern wäre. Es ist des­halb denk­bar, einen zusätz­li­chen Abrech­nungs­zeit­raum ein­zu­rich­ten, der am 31. Dezem­ber 2006 endet. Genau­so ver­hält es sich bei Strom-, Gas- und Wär­me­lie­fe­run­gen. Ent­spre­chend soll­ten Sie bei Dau­er­ver­trä­gen über­le­gen, die Abrech­nungs­zeit­räu­me anzu­pas­sen.

  • Rabat­te, Skon­ti und Nach­be­rech­nun­gen: Tritt nach dem 31. Dezem­ber 2006 eine Min­de­rung oder Erhö­hung der Bemes­sungs­grund­la­ge für einen vor dem 1. Janu­ar 2007 aus­ge­führ­ten steu­er­pflich­ti­gen Umsatz ein (zum Bei­spiel durch Skon­to, Rabatt oder eine Nach­be­rech­nung), muss der Lie­fe­rant den dafür geschul­de­ten Steu­er­be­trag berich­ti­gen. Dabei ist sowohl bei der Soll- als auch bei der Ist-Besteue­rung der Steu­er­satz von 16 % anzu­wen­den. Glei­ches gilt für die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs. Füh­ren Sie Umsät­ze aus, die ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen unter­lie­gen, ist bei einer nach­träg­li­chen Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge die Umsatz­steu­er nach dem Steu­er­satz zu berich­ti­gen, der auf den jeweils zugrun­de lie­gen­den Umsatz anzu­wen­den war. Da dies einen unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand erfor­dert, wird fol­gen­de Ver­ein­fa­chung zuge­las­sen: Nach­träg­li­che Ände­run­gen der Bemes­sungs­grund­la­gen für die vor dem 1. Janu­ar 2007 aus­ge­führ­ten Umsät­ze dür­fen nach dem Ver­hält­nis zwi­schen den ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen unter­lie­gen­den Umsät­zen sowie den steu­er­frei­en und nicht­steu­er­ba­ren Umsät­zen des Vor­anmel­dungs­zeit­raums auf­ge­teilt wer­den, in dem die Ände­run­gen der Bemes­sungs­grund­la­gen tat­säch­lich ein­ge­tre­ten sind. Ent­spre­chen­des gilt für die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs.

  • Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen: Neh­men Sie Leer­gut zurück und erstat­ten das dafür gezahl­te Pfand, liegt eine Ent­gelt­min­de­rung vor, und eine Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung ist not­wen­dig. Zur Ver­mei­dung von Schwie­rig­kei­ten ist es zuläs­sig, die Steu­er­be­rich­ti­gung nach einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren vor­zu­neh­men: Erstat­ten Sie Pfand­be­trä­ge in der Zeit vom 1. Janu­ar 2007 bis zum 31. März 2007, ist die Umsatz­steu­er nach dem bis zum 31. Dezem­ber 2006 gel­ten­den all­ge­mei­nen Steu­er­satz von 16 % zu berich­ti­gen. Bei der Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen nach dem 31. März 2007 ist die Umsatz­steu­er nach dem nun­mehr all­ge­mei­nen Steu­er­satz von 19 % zu berich­ti­gen.

  • Jah­res­bo­ni oder Jah­res­rück­ver­gü­tun­gen: Auch die Gewäh­rung von Jah­res­bo­ni, Rück­ver­gü­tun­gen und Treu­er­abat­ten ist eine Ent­gelt­min­de­rung. Soweit sie für die bis zum 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führ­ten Umsät­ze gewährt wer­den, gilt der Steu­er­satz von 16 %, für den rest­li­chen Anteil dann 19 %. Sie müs­sen den Leis­tungs­emp­fän­gern einen Beleg über die Auf­tei­lung der Ent­gelt­min­de­rung auf die Umsät­ze in den bei­den Zeit­räu­men aus­stel­len. Auch hier lässt die Finanz­ver­wal­tung ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren zu: Sie kön­nen das Ver­hält­nis zwi­schen Ihren steu­er­pflich­ti­gen Umsät­zen der antei­li­gen Jah­res­zeit­räu­me vor und nach dem Stich­tag 1. Janu­ar 2007 ermit­teln und nach die­sem Ver­hält­nis die gemein­sa­men Ent­gelt­min­de­run­gen auf­tei­len. Der Leis­tungs­emp­fän­ger muss dann bei der Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs von die­ser Auf­tei­lung aus­ge­hen, die Sie vor­ge­nom­men und in dem zu ertei­len­den Beleg ange­ge­ben haben. Es geht auch noch ein­fa­cher: Sie kön­nen auf die Auf­tei­lung ver­zich­ten und der Steu­er­be­rich­ti­gung aus­nahms­los den all­ge­mei­nen Steu­er­satz von 16 % zugrun­de legen. Der Leis­tungs­emp­fän­ger muss dann bei der Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs ent­spre­chend ver­fah­ren.

  • Geschenk­gut­schei­ne: Beim Ver­kauf eines kon­kret gefass­ten Gut­scheins, der die Leis­tung nach Art, Umfang und Zeit­punkt bestimmt, ist die Umsatz­steu­er schon bei der Ver­ein­nah­mung anzu­mel­den — und zwar zunächst mit 16 %. Bei Aus­füh­rung der Leis­tung im neu­en Jahr muss dann eine Nach­ver­steue­rung mit 3 % erfol­gen. Anders bei all­ge­mei­nen Geschenk­gut­schei­nen, die nur auf einen Euro-Betrag lau­ten: Nicht bei der Aus­ga­be, son­dern erst bei der Ein­lö­sung eines Gut­scheins liegt der steu­er­ba­re Vor­gang vor. Haben Sie, wie in der Pra­xis oft üblich, den Ver­kauf des Gut­scheins wie eine Anzah­lung behan­delt und schon im Vor­anmel­dungs­zeitrum der Ver­ein­nah­mung ver­steu­ert, müs­sen Sie bei Aus­füh­rung der Lie­fe­rung oder Leis­tung nach dem 31. Dezem­ber 2006 eine Nach­ver­steue­rung von 3 % vor­neh­men. Ein­fa­cher wird es, wenn Sie die Gut­schei­ne erst bei der Ein­lö­sung der Umsatz­be­steue­rung mit dem dann gül­ti­gen Steu­er­satz unter­wer­fen.

  • Umtausch: Beim Umtausch wird die ursprüng­li­che Lie­fe­rung rück­gän­gig gemacht. An ihre Stel­le tritt eine neue Lie­fe­rung. Wird ein vor dem 1. Janu­ar 2007 gelie­fer­ter Gegen­stand nach die­sem Stich­tag umge­tauscht, ist auf die Lie­fe­rung des Ersatz­ge­gen­stands, falls sie dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz unter­liegt, der nun­mehr gel­ten­de Steu­er­satz von 19 % anzu­wen­den.

  • Taxi- und Miet­wa­gen­fahr­ten: Als Taxi- oder Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer kön­nen Sie die Ein­nah­men aus der Nacht­schicht vom 31. Dezem­ber 2006 zum 1. Janu­ar 2007 für Beför­de­run­gen, die dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz unter­lie­gen, dem bis zum 31. Dezem­ber 2006 gel­ten­den Steu­er­satz von 16 % unter­wer­fen.

  • Bewir­tungs­leis­tun­gen: Zur Ver­mei­dung von Über­gangs­schwie­rig­kei­ten wird zuge­las­sen, dass auf Bewir­tungs­leis­tun­gen, die in der Nacht vom 31. Dezem­ber 2006 zum 1. Janu­ar 2007 aus­ge­führt wer­den, der bis zum 31.12.2006 gel­ten­de all­ge­mei­ne Steu­er­satz von 16 % ange­wandt wird. Dies gilt jedoch nicht für Beher­ber­gun­gen und die damit zusam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen.

  • Umsät­ze von Han­dels­ver­tre­tern: Die Leis­tung eines Han­dels­ver­tre­ters unter­liegt dem neu­en all­ge­mei­nen Steu­er­satz von 19 %, wenn der ver­tre­te­ne Unter­neh­mer (Auf­trag­ge­ber) die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung an den Kun­den nach dem 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führt hat.