Kinderfreibetrag trotz Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung

Auch wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung die Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung vorsieht, können Sie noch den halben Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.

Es ist mög­lich, dass Sie sich als unter­halts­pflich­ti­ger Eltern­teil im Rah­men einer Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung von der Unter­halts­pflicht gegen­über Ihrem Kind frei­stel­len, gleich­zei­tig aber trotz­dem den hal­ben Kin­der­frei­be­trag in Anspruch neh­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof ist der Auf­fas­sung, dass Sie Ihrer Unter­halts­ver­pflich­tung dadurch nach­kom­men, dass Sie auf­grund der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung Ver­mö­gen auf den ande­ren Eltern­teil über­tra­gen haben. Ist dies der Fall, steht Ihnen neben dem Kin­der­frei­be­trag auch der Frei­be­trag zur Pfle­ge des Eltern-Kind-Ver­hält­nis­ses zu.