Verlängerte Versicherungspflicht für Arbeitnehmer

Zukünftig soll die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erst enden, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde.

Momen­tan endet die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht beim Über­schrei­ten der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze mit dem Ablauf des Jah­res, in dem die Gren­ze über­schrit­ten wur­de. Mit dem geplan­ten “Gesetz zur Stär­kung des Wett­be­werbs in der gesetz­li­chen Krank­ver­si­che­rung” soll eine Abän­de­rung die­ser Rege­lung erfol­gen: Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht soll erst dann enden, wenn die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze in drei auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren über­schrit­ten wird. Sie wür­de dann mit dem Ablauf des drit­ten Kalen­der­jah­res, in dem die Gren­ze über­schrit­ten wur­de, enden.