Übertragung des Betreuungsfreibetrags

Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags erfolgt nur auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist.

Lie­gen bei den Eltern die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zusam­men­ver­an­la­gung nicht vor, wird allein auf Antrag des Eltern­teils, bei dem das Kind gemel­det ist, der Betreu­ungs­frei­be­trag des ande­ren Eltern­teils über­tra­gen. Die Über­tra­gung hängt nicht davon ab, dass der ande­re Eltern­teil sei­ne Unter­halts­pflicht ver­letzt oder der Über­tra­gung zuge­stimmt hat. Anders ver­hält es sich jedoch beim Kin­der­frei­be­trag: Hier ist die Über­tra­gung von einer Unter­halts­pflicht­ver­let­zung oder der Zustim­mung des ande­ren Eltern­teils abhän­gig.